1. Grundsätze
Die Nutzung digitaler Endgeräte (Handys, Smartwatches, Tablets) in der Schule während des offenen Ganztages soll klar geregelt werden, um Lernprozesse zu unterstützen, Ablenkungen zu minimieren und das soziale Miteinander zu fördern. Diese Ordnung schafft Transparenz und Verbindlichkeit für alle Beteiligten.
2. Nutzung digitaler Endgeräte im Schulalltag
2.1. Allgemeine Regelungen
Auf dem Schulgelände (Gebäude wie Schulhof und Sportstätten) ist die private Nutzung von Handys und Smartwatches grundsätzlich untersagt.
Während des Unterrichts müssen digitale Geräte ausgeschaltet sein. Sie müssen in der Tasche aufbewahrt werden, es sei denn, die Lehrkraft erlaubt die Nutzung zu Unterrichtszwecken.
Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind ohne ausdrückliche Erlaubnis durch die Schulleitung (in Vertretung die Klassenleitung) untersagt.
2.2. Sonderregelungen
Dringende Fälle: Schülerinnen und Schüler dürfen im Sekretariat oder in Absprache mit einer Lehrkraft ihre Eltern kontaktieren.
Medizinische Gründe: Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen auf ein digitales Gerät angewiesen sind, können eine Ausnahmegenehmigung schriftlich bei der Schulleitung beantragen.
Alle in Schule Tätigen (Lehrkräfte, Ganztagsmitarbeitende, Schulpersonal, Schulbegleitungen, externe Kooperationspartner) sollen aufgrund ihrer Vorbildfunktion Handys während Ihrer schulischen Tätigkeiten ausschließlich in dienstlichen Zusammenhängen nutzen.
3. Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Handyordnung können erzieherische Einwirkungen und/oder Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG) nach sich ziehen: Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Eine Orientierung bietet der folgende Rahmen:
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Verstoß |
Maßnahme |
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Erstmalige Missachtung der Regeln |
In der Regel Ermahnung durch Lehrkraft. |
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Wiederholte Missachtung der Regeln |
In der Regel temporäre Wegnahme und Einbehaltung des Gerätes (regelhaft bis Ende des persönlichen Schultages) durch die Lehrkraft. |
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Wiederholter oder schwerwiegender Verstoß (z.B. heimliche Aufnahmen, Störungen des Unterrichts) |
Information an die Schulleitung, Einbehaltung des Geräts, ggf. auch über das Wochenende verbunden mit Abholung durch Eltern und Elterngespräch mit der Lehrkraft. |
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Weiterer schwerwiegender Verstoß |
Information an die Schulleitung, Einbehaltung des Geräts, ggf. auch über das Wochenende verbunden mit Abholung durch Eltern und Elterngespräch mit der Schulleitung. Ordnungsmaßnahme! |
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Nutzung in Prüfungssituationen |
Wertung als Täuschungsversuch |
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Verbreitung strafbarer Inhalte (z.B. Cybermobbing, gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Inhalte) |
Information an die Schulleitung, ggf. Anzeige bei den zuständigen Behörden und erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen |
4. Kommunikation und Transparenz
Diese Ordnung wird zu Schuljahresbeginn in allen Klassen vorgestellt. Sie ist auf der Schulhomepage einsehbar. Erziehungsberechtigte werden über die Regelungen schriftlich informiert. Die Einhaltung der Regelungen wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf in einem partizipativen Prozess überarbeitet.
5. Inkrafttreten und Überprüfung
Diese Ordnung tritt am 03.11.2025 in Kraft und wird jährlich durch die Schulkonferenz überprüft. Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Evaluationen und schulischen Bedarfen.
Grundschule Alt-Merkstein
Hauptstraße 108
52134 Herzogenrath
Quelle: Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule | Bildungsportal NRW
Bildungsportal NRW
Für Smartwatches ist folgendes zu beachten:
Die Verwendung von Smartwatches kann je nach verfügbaren Funktionen bedenklich sein, denn z.B. durch die Möglichkeit der Zuschaltung- und Mithörfunktion können die Persönlichkeitsrechte der anderen Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte beeinträchtigt sein.
Schulleitungen und Lehrkräfte sind nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, welche Daten Schülerinnen und Schülern auf Ihren Privatgeräten verarbeiten und wie sie diese weiterverwenden.
Problematisch ist es jedoch, wenn über Smartwatches personenbezogene Daten Anderer verarbeitet und diese gegebenenfalls sogar in soziale Netzwerke eingestellt werden. Denn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sind regelmäßig verletzt, wenn dies ohne deren Einwilligung geschieht.
Da Schülerinnen und Schüler nicht selbst über die Teilnahme am Unterricht bzw. an Schulveranstaltungen entscheiden dürfen, sondern dazu aufgrund ihrer gesetzlichen Schulpflicht gehalten sind, müssen Schulen Vorsorge treffen, um die Persönlichkeitsrechte aller Schülerinnen und Schüler zu schützen.
Daher bedarf es genereller Regelungen in der Schulordnung und/ oder individuelle Vereinbarungen durch Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen, in der eindeutig der zulässige Nutzungsrahmen geregelt ist. Ein Hinweis auf den Flug- oder Schulmodus solcher Uhren während der Schulzeit stellt eine verhältnismäßige Regelung in der Schulordnung dar, die die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.
Ein pauschales Mitnahmeverbot dürfte dagegen regelmäßig unverhältnismäßig sein, weil die meisten Smartwatches heutzutage durch eine einfache Einstellung als bloße digitale Zeitanzeige genutzt werden können. Auch Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und in der Primarstufe an Förderschulen dürften bereits über die Fähigkeiten verfügen, auf einem digitalen Gerät die entsprechende Funktion (Flug- oder Schulmodus) vor Betreten des Schulgeländes entsprechend aus- und nur bei Bedarf bzw. bei Verlassen des Schulgeländes wieder anzuschalten.
Die theoretische Möglichkeit zur unbeobachteten Reaktivierung der vollwertigen Funktion einer Smartwatch rechtfertigt es nicht, alle Schülerinnen und Schüler unter einen Generalverdacht zu stellen und die Mitnahme der Smartwatches in die Schule generell zu untersagen. Sollten einzelne Schülerinnen oder Schüler allerdings gegen die Nutzungsregelungen verstoßen, sind aber selbstverständlich weitere erzieherische Maßnahmen gegen diese Schülerin oder diesen Schüler denkbar, so z.B. übergangsweise auch das Verbot, die Smartwatch in der Schule zu tragen.
Schließlich gilt:
Sowohl für den Einsatz von Handys oder Smartwatches kann es in Prüfungssituationen Sonderregelungen geben. Hier kann explizit die Abgabe des Handys oder der Smartwatch angeordnet werden, um einen reibungslosen Prüfungsablauf sicherzustellen. Gibt eine Schülerin das Handy entgegen dieser Regelung nicht an, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden.