Satzung

Der Förderverein wurde 1988 gegründet und führt den Namen

"Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Alt-Merkstein e.V." .

Satzung (Fassung vom 13.04.1988 mit Änderung gemäß Versammlungsbeschluss vom 17.01.1995 und 25.10.2005)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Alt-Merkstein e.V."

Er hat seinen Sitz in Herzogenrath-Merkstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

2. Der Verein bezweckt insbesondere:

a) den Zusammenhalt der Eltern, Lehrer und Schüler der Grundschule, auch der ehemaligen,

b) die Förderung der Bildung und Erziehung durch Schaffung von Einrichtungen oder deren Bezuschussung, soweit

planmäßige Mittel nicht zur Verfügung stehen,

c) die Unterstützung bedürftiger Schüler bei schulischen Veranstaltungen,

d) eine enge Verbindung zu den Bürgern der Stadt Herzogenrath und deren öffentlichen Einrichtungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel und Beiträge

1. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge und Spenden.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird festgesetzt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Tätigkeit im Vorstand und im Beirat geschieht ehrenamtlich und ohne Vergütung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßg hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen
will. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

2. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

§ 5 Austritt

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschied oder Tod.

2. Der Austritt kann schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt
b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt.
Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Beirat.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche an den Verein und sein Vermögen. Eine Rückgewähr
geleisteter Beiträg, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, wobei der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Kassierer und dem stellvertretenden Schriftführer. Bei Rücktritt oder Tod des Kassierers bzw. Schriftführers während der Amtszeit nimmt der stellvertretende Kassierer bzw. der Schriftführer die Aufgaben des zurückgetretenen wahr und rückt automatisch in den geschäftsführenden Vorstand auf.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Beirat

1. Der Beirat wird gebildet durch:

a) den Leiter der Grundschule und einer weiteren Lehrkraft, welche von der Lehrerkonferenz bestimmt wird.
b) den Vorsitzenden der Schulpflegschaft und einem weiteren Klassenpflegschaftsvorsitzenden, welcher von der
Schulpflegschaft bestimmt wird.
c) zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, deren Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren erfolgt.
Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand und der Beirat insgesamt beschließen über die Verwendung der Mittel entsprechend den Zwecken der Satzung
mit Stimmenmehrheit.

3. Der Vorstand und der Beirat insgesamt entscheiden über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes mit 3/4 Stimmenmehrheit.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe
derTagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin einberufen. SIe ist jederzeit einzuberufen, wenn
mindestens der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Stimmenmehrheit die Höhe des Jahresbeitrages.

3. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk vor.

4. Die Beschlüsse werden, soweit durch die Satzung oder gesetzliche Vorschrift nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit
gefasst.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrfit aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse wiedergibt und von dem
Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet sein muss.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von einem Viertel aller Mitglieder des Vereins gestellt und unterzeichnet werden.
Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monaten satzungsgemäß einzuberufen ist.

2. Die Auflösung erfolgt, wenn 3/4 der Anwesenden diese beschließen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an die Stadt
Herzogenrath mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler der Grundschule Hauptstraße zu gleichartigen, gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden.
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Grundschule Alt-Merkstein - aktualisiert 23.04.2024