Satzung

Der Förderverein wurde 1988 gegründet und führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Alt-Merkstein e.V.“. Satzung (Fassung vom 13.04.1988 mit Änderung gemäß Versammlungsbeschluss vom 17.01.1995, 25.10.2005 und 30.10.2024)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Grundschule AltMerkstein e.V." Er hat seinen Sitz in Herzogenrath-Merkstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

2. Der Verein bezweckt insbesondere:

a) den Zusammenhalt der Eltern, Lehrer und Schuler der Grundschule, auch der ehemaligen,

b) die Förderung der Bildung und Erziehung durch Schaffung von Einrichtungen oder deren Bezuschussung, soweit planmäßige Mittel nicht zur Verfügung stehen,

c) die Unterstützung bedürftiger Schuler bei schulischen Veranstaltungen,

d) eine enge Verbindung zu den Bürgern der Stadt Herzogenrath und deren öffentlichen Einrichtungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel und Beiträge

1. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge und Spenden.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird festgesetzt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Tätigkeit im Vorstand und im Beirat geschieht ehrenamtlich und ohne Vergütung.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstutzen will. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

2. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. VEREIN der FREUNDE und FÖRDERER der GRUNDSCHULE ALT-MERKSTEIN e.V. Hauptstraße 108, 52134 Herzogenrath

 

§ 5 Austritt

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschied oder Tod.

2. Der Austritt kann schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres sowie zum Schuljahresende erfolgen.

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt

b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.

c) wenn sich die korrekte Bankverbindung nicht mit zumutbarerem Aufwand ermitteln lässt.

d) wenn ein Mitglied unterjährig aus finanziellen oder sozialen Gründen um den Ausschluss bittet. Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Beirat.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche an den Verein und sein Vermögen. Eine Rückgewahr geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Bei Rucktritt oder Tod des Kassierers bzw. Schriftführers während der Amtszeit nimmt der stellvertretende Kassierer bzw. der Schriftführer die Aufgaben des zurückgetretenen wahr. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8 Beirat

1. Der Beirat wird gebildet durch:

a) den Leiter der Grundschule und einer weiteren Lehrkraft, welche von der Lehrerkonferenz bestimmt wird.

b) ein Vertreter der Schulpflegschaft.

2. Der Vorstand und der Beirat insgesamt beschließen über die Verwendung der Mittel entsprechend den Zwecken der Satzung mit Stimmenmehrheit. Dies kann auch online erfolgen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht in Präsenz stattfinden kann.

3. Der Vorstand und der Beirat insgesamt entscheiden über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes mit 3/4 Stimmenmehrheit.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand per EMail oder Information auf der Homepage der Schule unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin einberufen. Sie ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Stimmenmehrheit die Höhe des Jahresbeitrages.

3. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk vor.

4. Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder zulässig. Sonstige Beschlüsse werden, soweit durch die Satzung oder gesetzliche Vorschrift nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse wiedergibt und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet sein muss.

6. Dies kann auch online erfolgen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht in Präsenz stattfinden kann.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von einem Viertel aller Mitglieder des Vereins gestellt und unterzeichnet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die innerhalb zwei Monaten satzungsgemäß einzuberufen ist.

2. Die Auflösung erfolgt, wenn 3/4 der Anwesenden diese beschließen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an die Stadt Herzogenrath mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler der Grundschule Hauptstraße zu gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

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Grundschule Alt-Merkstein - aktualisiert 13.01.2025